HistorikerIn - Kulturgeschichte
Berufsbereiche: Wissenschaft, Bildung, Forschung und EntwicklungAusbildungsform: Uni/FH/PH
Berufsbeschreibung
HistorikerInnen mit Schwerpunkt Kulturgeschichte widmen sich den historischen, kulturellen, kulturgeschichtlichen und politischen Aspekten eines Sprachen- und Kulturbereiches. Die Forschungsschwerpunkte können kultur- und sozialanthropologischer, archäologischer oder sprachwissenschaftlicher Natur sein.
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ab 13.02.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 13.02.2023
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Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
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Mehr Infos zu Weiterbildungen in der Weiterbildungsdatenbank
- 5 fachliche berufliche Kompetenzen
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4
Kenntnis wissenschaftlicher Arbeitsmethoden
- Künstlerische Forschung
- Projektmanagement im Wissenschafts- und Forschungsbereich
- Verfassen wissenschaftlicher Texte
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Wissenschaftliche Recherche (1)
- Recherche in wissenschaftlichen Bibliotheken
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1
Kulturvermittlungskenntnisse
- Projektmanagement im Kultur- und Medienbereich
-
1
Künstlerische Fachkenntnisse
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Literatur (1)
- Kinder- und Jugendliteratur
-
Literatur (1)
-
3
Vortrags- und Präsentationskenntnisse
-
Abhalten von Vorträgen und Präsentationen (4)
- Abhalten von Konferenzvorträgen
- Abhalten von Kurzvorträgen
- Abhalten von Online-Präsentationen
- Abhalten von Vorlesungen
-
Vortrags- und Präsentationstechnik (1)
- Einsatz rhetorischer Stilmittel
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Erstellung von Präsentationsunterlagen (1)
- Erstellung von Handouts
-
Abhalten von Vorträgen und Präsentationen (4)
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1
Wissenschaftliches Fachwissen Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften
-
Geistes- und Kulturwissenschaften (2)
- Geschichtswissenschaft
- Kunstgeschichte
-
Geistes- und Kulturwissenschaften (2)
- 4 überfachliche berufliche Kompetenzen
- Analytische Fähigkeiten
-
1
Kommunikationsstärke
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Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (1)
- Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
-
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (1)
- Medienkompetenz
- Präsentationsfähigkeiten
- 11 In Inseraten gefragte berufliche Kompetenzen
- Event Management
- Journalistische Fachkenntnisse
- Medienkompetenz
- Archäologie
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- Interviewführung
- Kulturanthropologie
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